Absenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:
Bei voraussehbaren Absenzen ist die Klassenlehrperson sobald wie möglich, spätestens jedoch am Vortag, schriftlich zu benachrichtigen.
Bei nicht voraussehbaren Absenzen melden die Eltern ihr Kind bei der Klassenlehrperson vor Unterrichtsbeginn ab. Die Klassenlehrperson erhält danach umgehend und unaufgefordert eine schriftliche Meldung, sie kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen verlangen.
Absenzen, die der Klassenlehrperson nicht korrekt gemeldet werden, gelten als unentschuldigt!
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Beurteilungsbericht ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Absenzen aus folgenden Gründen:
Eine Dispensation kann aus folgenden Gründen beantragt werden:
Für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können. Es gelten die Bestimmungen des Konzepts zur Beruflichen Orientierung der jeweiligen Schule.
Formular für Dispensationsgesuche für Schnupperlehren
Bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur.
Im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen.
Auf Antrag der Erziehungsberatung, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes
Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote.
Bis höchstens zwei Wochen pro Schul-Zyklus für Familienferien (vgl. Urlaubsgesuche)
Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn der entsprechenden Schulleitung schriftlich einzureichen (wenn mehrere Kinder der gleichen Familie betroffen sind, genügt ein Gesuch). Für Gesuche für Schnupperlehren gelten die Bestimmungen des Konzepts zur Beruflichen Orientierung der jeweiligen Schule.
Im Schulkreis Kirchenfeld-Schosshalde gilt folgende Regelung zur Teilnahme am Nationalen Zukunftstag:
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen nicht zur Schule zu schicken. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen durch die Eltern frei bezogen werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.
Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag schriftlich über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.
Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.
Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Stellt die Schulkommission von den Eltern verschuldete Schulversäumnisse fest, erstattet sie nach Anhören der Betroffenen beim zuständigen Richteramt Strafanzeige.
Zudem werden unentschuldigte oder unbewilligte Absenzen im Beurteilungsbericht eingetragen.
Nein. Eine Meldung an die Klassenlehrperson genügt. Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.
Die Kinder verpassen einen (möglicherweise wichtigen) Teil des Unterrichts. Ein Anspruch auf Nachholunterricht besteht nicht.
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)