Medizinische Notfälle

Für die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln in Schulen, Hotels, Betrieben etc. fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. • Eine Notfallapotheke zum Behandeln kleinerer Verletzungen und zum Stabilisieren des Patienten nach Unfällen bis zur Übergabe an einen Arzt benötigt keine Arzneimittel zum Einnehmen (orale, systemische Anwendung). • Grundsätzlich muss eine medikamentöse Behandlung unter der Kontrolle und Verantwortung eines Arztes erfolgen. • In bestimmten Ausnahmesituationen (chronische Erkrankung des Kindes, Schullager) muss für die Anwendung von oralen Arzneimitteln (welche die betroffene Person selbst bei sich hat) das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten / rechtlichen Vertretung vorliegen. Nur so ist die Haftpflichtfrage eindeutig und rechtlich korrekt geregelt und der Anwender (z.B. Lehrer) im Falle von Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Arzneimittelanwendung entlastet.

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